..:: Cattiva Brunsviga ::.. header image 2

Das Konzept in Kurzform

März 2nd, 2011

Eine einheitliche Regelung des legalen Einsatzes von Pyrotechnik bei Fußballspielen

Unser Ziel: Die lokale Genehmigungspraxis

Die Genehmigung für legales Abbrennen von Pyrotechnik wird von der zuständigen Kommune (in Absprache mit Feuerwehr und Polizei) und dem Verein erteilt. Der DFB soll dem Abbrennen zustimmen, wenn alle Auflagen aus dem Konzept erfüllt sind. Die Ausführenden binden sich damit zugleich an bestimmte Pflichten und bekommen dafür bestimmte Rechte eingeräumt.

Die Grundidee: Einrichtung von sogenannten Pyrozonen

Bereiche in den Stadien, in denen Pyrotechnik legal abgebrannt werden darf. Diese Bereiche werden mit Lösch- und Entsorgungsbehältnissen ausgestattet und Zuschauer deutlich auf einen möglichen Abbrand hingewiesen. Die Zonen werden so angelegt, dass unbeteiligte Zuschauer nicht beeinträchtigt werden und die Sicherheit an oberster Stelle steht. Sie werden individuell, je nach baulichen Gegebenheiten und den bundeslandspezifisch unterschiedlichen Vorgaben aus den Versammlungsstättenverordnungen und der Feuerwehr eingerichtet. Dennoch ermöglichen sie das authentische Abbrennen von Pyrotechnik in den jeweiligen Fankurven.

Die jeweilige Fanszene willigt in bestimmte Pflichten ein

Diese sind zum Beispiel die Achtung des deutschen Sprengstoffgesetzes, der Nichtgebrauch von Böllern und Raketen, kein Werfen pyrotechnischen Materials und der verantwortungsvolle Umgang mit Pyrotechnik als reines Stilmittel. Zudem darf es natürlich zu keiner Beeinträchtigung des Spieles und zu keiner Gefährdung Unbeteiligter kommen.

Dafür werden den Ausführenden bestimmte Rechte zugestanden

Der Zeitpunkt des Abbrandes darf zeitlich nicht eingegrenzt werden, es gibt keine Namenslisten und die Pyrozonen dürfen so eingerichtet werden, dass jede Kurve ihre Authentizität behalten kann.

Die Vereine müssen in Zusammenarbeit mit dem DFB ihre Stadionordnung entsprechend ändern, dann stehen diesem Konzept rechtlich weder das Sprengstoffgesetz noch die Versammlungsstättenverordnungen entgegen.